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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonovum GmbH, Stand: Januar 2020

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen und Leistungen der Sonovum GmbH, Perlickstraße 5, 04103 Leipzig (Sonovum) gegenüber ihren Vertragspartnern (Kunden), die nicht Verbraucher sind, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit gegenüber Sonovum wirksam, als Sonovum ihnen schriftlich zugestimmt hat.
  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, selbst wenn Sonovum nicht nochmals auf ihre Geltung hinweist oder sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote von Sonovum sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Bestellungen oder Aufträge des Kunden stellen verbindliche Vertragsangebote dar. Sie gelten durch Sonovum nur dann als angenommen, wenn und soweit sie von Sonovum innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung oder des Auftrages schriftlich angenommen werden (Auftragsbestätigung) oder innerhalb dieses Zeitraums die Lieferung bzw. die Leistung erfolgt.

§ 3 Preise, Währung

  1. Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von Sonovum angegebenen Preise für den darin genannten Waren- und/oder Leistungsumfang. Darüberhinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Der Kunde trägt die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung, bei Exportlieferungen zusätzlich den Zoll sowie sämtliche etwa anfallenden Gebühren, Kosten und andere öffentliche Abgaben.
  3. Alle Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Entsprechendes gilt für Kosten und sonstige Zahlungsansprüche der Parteien aus dem Vertrag.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Maßgebend ist der Geldeingang bei Sonovum. Das gilt auch, wenn sich der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug befindet.
  2. Zahlungen an Sonovum erfolgen ausschließlich durch Banküberweisung. Wechsel oder Schecks werden nicht anerkannt.

§ 5 Lieferung, Fristen

  1. Sonovum ist bereit, die Ware auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten an einen anderen Ort zu versenden (Versendungskauf). Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Anderenfalls erfolgt die Lieferung in der Weise, dass der Kunde oder ein von diesem Beauftragter die Ware am Geschäftssitz von Sonovum innerhalb der Geschäftszeiten entgegennimmt, sobald Sonovum den Kunden benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereit steht. Ware wird von Sonovum nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Von Sonovum in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist bzw. ein fester Liefer- oder Leistungszeitpunkt ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Sonovum kann eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder deren Verschiebung um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Sonovum gegenüber nicht nachkommt.
  4. Falls Sonovum nicht rechtzeitig liefert oder leistet, muss der Kunde Sonovum schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz anstelle der Lieferung oder Leistung zu
  5. Bei Annahmeverzug ist Sonovum dazu berechtigt, die Ware auf Risiko und auf Kosten des Kunden
  6. Sonovum haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung bzw. für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-, Software- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Sonovum nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Sonovum die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Sonovum zum Rücktritt vom Vertrag
  7. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Sonovum vom Vertrag zurücktreten.
  8. Sonovum ist zu Teillieferungen von Waren berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Sonovum erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  9. Sonovum ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Sonovum durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Leipzig, Deutschland.
  2. Bei Versendungskauf unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen von Sonovum.
  3. Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes von Ware geht wie folgt auf den Kunden über:
    • wenn die Ware in den Geschäftsräumen von Sonovum in Leipzig bereitgestellt wird in dem Zeitpunkt, in dem Sonovum den Kunden über die Abholbereitschaft informiert hat,
    • in den anderen Fällen im Zeitpunkt der Übergabe (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten.
    • Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der Ware infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und Sonovum dies dem Kunden angezeigt hat.
  4. Ungeachtet einer noch auszuführenden zu beendenden Versendung der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald er Eigentümer der Ware geworden ist.

§ 7 Kauf, Eigentumsvorbehalt, Gebrauchsüberlassung

  1. Im Falle eines Kaufes geht das Eigentum an der gelieferten Ware ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs sowie anderer Bestimmungen dieser AGB erst dann auf den Kunden über, wenn der vereinbarte Kaufpreis gezahlt worden ist.
  2. Anstelle eines Erwerbs durch Kauf kann Sonovum dem Kunden Waren oder Leistungen auch in anderer Weise dauerhaft oder auf Zeit, entgeltlich oder im Einzelfall auch unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Die Regelungen dieser AGB gelten dann sinngemäß.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  2. Der Kunde kann Forderungen gegen Sonovum nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sonovum abtreten oder Dritten zur Einziehung überlassen. Dies gilt nicht für Abtretungen im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

§ 9 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Sonovum oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Angaben von Sonovum zum Gegenstand der Ware, Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware, Lieferung oder Leistung und stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Handelsübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig und stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist Sonovum nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Sonovum, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Sonovum die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-, Ausbau- und Einbaukosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war nicht erkennbar.
  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Sonovum aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Sonovum nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Sonovum bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, etwa aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Sonovum gehemmt.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Sonovum die Ware ändert oder und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Die Gewährleistung erfasst keine Fehler der Ware, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen, nicht von Sonovum zu vertretenden Gründen entstehen.
  8. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung.

§ 10 Integrität, Geheimhaltung

  1. Die dem Kunden überlassenen Waren (Geräte und deren Zubehör) wurden mit Knowhow und finanziellen Mitteln von Sonovum entwickelt. Der Kunde unterlässt deshalb jeden für deren Bedienung, Pflege und Wartung nicht erforderlichen Eingriff in bzw. jede Veränderung der ihm von Sonovum überlassenen Hard- und Software. Ein „Reverse-Engineering“ ist unzulässig.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen und Kenntnisse von Sonovum und verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), insbesondere technische, kommerzielle oder organisatorische Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und diese während sowie nach Vertragsdurchführung weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.
  3. Alle von Sonovum oder verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) erlangten oder im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Informationen einschließlich der Arbeitsergebnisse sowie sämtliche Unterlagen und Kopien bleiben im Eigentum von Sonovum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Vertragsdurchführung vollständig und unaufgefordert an Sonovum zurückzugeben oder auf Verlangen zu löschen bzw. zu vernichten. Die vollständige Rückgabe/Löschung/Vernichtung hat der Kunde auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
  4. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für offenkundige oder sonst rechtmäßig (auch von Dritten) erlangte Informationen sowie für eigenständige Entwicklungen des Kunden außerhalb der Vertragsdurchführung. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Kunden.
  5. Gesetzliche und behördliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt.

§ 11 Schutzrechte

  1. Die Waren und Leistungen von Sonovum sind durch verschiedene gewerbliche Schutzrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte geschützt (Schutzrechte).
  2. Mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen überträgt Sonovum dem Kunden an den Schutzrechten keinerlei Nutzungsrechte. Diese verbleiben vielmehr uneingeschränkt bei Sonovum bzw. einemsonstigen Rechteinhaber (Dritter). Das gilt insbesondere, ohne darauf beschränkt zu sein, für in den Produkten von Sonovum integrierte Software.
  3. Stattdessen gestattet Sonovum dem Kunden – je nach Vertrag dauerhaft oder auf bestimmte Zeit – auf schuldrechtlicher Basis die Nutzung der Waren und Leistungen zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder vereinbarten Zweck.
  4. Von den Absätzen 2 und 3 abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfoglen.
  5. Der Kunde garantiert die Beachtung der unter Absatz 1 genannten Schutzrechte. Er haftet für etwaige Verstöße sowohl Dritten als auch Sonovum gegenüber. Davon umfasst sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz sowie Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung in angemessener Höhe.
  6. Jede Partei wird die andere unverzüglich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht oder ihr solche bekannt werden.

§ 12 Daten, Datenschutz

  1. Sonovum stehen an allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Anwendungsdaten und sonstigen Daten, die vom Kunden bei Durchführung des Vertrages mit Hilfe der Waren und Leistungen von Sonovum erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Daten), sämtliche Nutzungsrechte (z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte) ausschließlich und zur zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten Verwendung einschließlich der Weitergabe an Dritte zu. Davon abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Im Rahmen der Nutzung der Waren und Leistungen von Sonovum ist der Kunde Betroffenen gegenüber allein Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechtes, insbesondere gegenüber betroffenen Patienten. Er verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten und die daraus Betroffenen gegenüber erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen. Auf Verlangen von Sonovum schließen die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung ab.
  3. Der Kunde belehrt alle Mitarbeiter und von ihm Beauftragten nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und verpflichtet diese zur Einhaltung des Datengeheimnisses. Der Kunde teilt Sonovum auf Verlangen die Kontaktdaten seiner Ansprechpartner für Datenschutz (Datenschutzbeauftragter) und Informationssicherheit mit.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, für die Zwecke gemäß Absatz 5 schriftliche Einwilligungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch ein Medizinprodukt gewonnenen Daten durch Sonovum oder ein mit Sonovum verbundenes Unternehmen von denjenigen Personen einzuholen und zwecks dauerhaften Nachweises im Original an Sonovum zu übergeben, die an dem Einsatz der Produkte und Leistungen von Sonovum am Menschen beteiligt sind. Das betrifft insbesondere das damit betraute Personal (Anwender) und die betroffenen Patienten. Die Datenverarbeitung durch Sonovum erfolgt ausschließlich in pseudonymisierter Form.
  5. Die Einwilligungserklärung nach Absatz 4 muss insbesondere folgende Zwecke umfassen:
    • Pseudonymisierung der Daten
    • Auswertung der Genauigkeit der verwendeten Verfahren
    • Weiterentwicklung der Produkte von Sonovum
    • Dauerhafte Speicherung
  6. Die Verwendung eines dem Kunden von Sonovum für die Einwilligung zur Verfügung gestellten Textes gilt als vertragsgemäß.
  7. Ungeachtet der vorgenannten Verpflichtungen wirkt der Kunde auf Verlangen von Sonovum jederzeit nach besten Kräften auf eigene Kosten daran mit, für die in Absatz 5 genannten Zwecke von den unter Absatz 4 genannten Personen eine datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich wirksame Einwilligung zu erlangen. Das gilt entsprechend, falls bereits erteilte Einwilligungen unwirksam oder lückenhaft sind oder werden.
  8. Der Kunde haftet für alle Schäden, die Sonovum aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen erwachsen.

§ 13 Haftung

  1. Die Haftung von Sonovum auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach den folgenden Regelungen eingeschränkt.
  2. Sonovum haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, die Freiheit der Ware von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die  ihre  Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware oder Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben sowie den Schutz von Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken
  3. Soweit Sonovum danach dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Sonovum bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Sonovum für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000 und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 000 je Schadensfall (entsprechend der aktuellen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sonovum.
  6. Soweit Sonovum technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Sonovum geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen in dieser Regelung gelten nicht für die Haftung von Sonovum wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

§ 14 Vorschriften für Medizinprodukte

  1. Wenn es sich bei der dem Kunden von Sonovum überlassenen Ware um Medizinprodukte handelt, ist der Kunde verpflichtet, die Regelungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) sowie der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten.
  2. Der Kunde hat die Anwender der Ware darauf hinzuweisen, dass diese sich vor der Nutzung des Medizinproduktes von dessen Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäßem Zustand überzeugen sowie die Gebrauchsanweisung und sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise beachten müssen. Ist der Kunde selbst Anwender, treffen ihn die vorgenannten Pflichten.
  3. Der Kunde haftet für alle Schäden, die Sonovum aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten erwachsen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wenn nicht ausdrücklich anders geregelt, genügen Telefax oder E-Mail, sofern damit eine Kopie der schriftlichen Erklärung übermittelt wird.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Sonovum und dem Kunden ist Leipzig.